Statuten

I         Name und Sitz

§1     Unter dem Namen BSV BORBA Luzern besteht ein Sportverein im Sinne von Art.60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern.

II        Vereinszweck

§2     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck.
Der Verein bezweckt insbesondere:
a) Ballsportarten, insbesondere Handball in guter Kameradschaft fördern und als Er-
    lebnis vermitteln;
b) Durch regelmässiges und gezieltes Training die Leistung des Einzelnen und der
    Mannschaften steigern;
c) Ballsport, insbesondere Handball als Breitensport, Spitzensport betreiben;
d) Die Teilnahme an Meisterschaften, nationalen und internationalen Turnieren und
    Freundschaftsspielen ermöglichen.

III       Zugehörigkeit

§3     Der BSV BORBA Luzern ist insbesondere Mitglied des SHV, der Handball Spielgemeinschaft Pilatus (SG Pilatus) und des Vereins Sportstadt Luzern.

          Finanzielle Mittel

§4     Die Ausgaben des Vereins sollen aus folgenden Einnahmen bestritten werden:
a) Jahresbeiträge der Aktivmitglieder,
b) Beiträge von Gönnern und Passivmitgliedern,
c) Unterstützung durch Behörden und Institutionen,
d) Erträge aus Werbung,
e) Erträge aus Veranstaltungen,
f)  Sonstige Erträge wie Zinsen, Matcheinnahmen etc.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen (die Höhe der Jahresbeiträge muss ausdrücklich im VV-Protokoll festgehalten werden).
 
          Organisation
 
§5     Die Organe des Vereins sind:
A) Die Vereinsversammlung
B) Der Vorstand (Clubleitung)
C) Die Kontrollstelle.
Offizielles Mitteilungsblatt ist das Vereinsbulletin.
 
A       Die Vereinsversammlung (VV)

§6     Die Vereinsversammlung (VV) ist das oberste Organ des Vereins.

Die VV ist zuständig für folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung,
b) Abnahme des Jahresberichts,
c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der Kontrollstelle,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder,
f)  Wahl der Kontrollstelle,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge,
i)  Festsetzung und Aenderung der Statuten,
j)  Auflösung oder Fusion des Vereins,
k) Beschlussfassung über die vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte,
l)  Beschlussfassung über Anträge der Vereinsmitglieder,
m) Beschlussfassung über diejenigen Geschäfte, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.
n) Eintritte in Vereine oder Verbände. Austritte aus Vereinen oder Verbänden.
 
§7     Die ordentliche VV hat innert 6 Monaten nach dem Rechnungsabschluss (§20) stattzu-finden.

Zu einer VV ist schriftlich mindestens 20 Tage im voraus und unter Angabe der Traktanden einzuladen. Anträge der Vereinsmitglieder müssen mindestens 10 Tage vor dem festgesetzten VV-Datum schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.

Der Vorstand mit absoluter Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder oder 1/5 der Vereinsmitglieder (letztere mittels an den Vorstand gerichtetem schriftlichem Begehren) können die Einberufung einer ausserordentlichen VV verlangen. Diese ist vom Vorstand anzusetzen und innert 4 Wochen nach Vorstandsbeschluss bzw. nach Eintreffen des Begehrens der Vereinsmitglieder durchzuführen.
 
§8     Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Wahlen und Abstimmungen sind durchzuführen, wenn dies 1/3 der anwesenden Vereinsmitglieder verlangt.

Die VV entscheidet mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, aus-ser bei Anträgen betreffend Statutenrevision, wo eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist. Im Falle von Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu (Auflösung oder Fusion siehe §21).
 
B       Vorstand
 
§9     Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zusätzlichen 4-6mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst und stellt die zur Vereinsführung notwendigen Funktionen sicher.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer 1 Jahres gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
 
§10   Der Vorstand ist das Führungsgremium des Vereins. Er übernimmt die Aufgaben, die nicht ausdrücklich der VV oder einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere:
a) Vertretung des Vereins nach aussen,
b) Regelung der Aufgabenverteilung sowie der Zeichnungsberechtigung,
c) Vollzug der Beschlüsse der VV und Führung der laufenden Geschäfte,
d) Entscheid über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
e) Organisation des Vereinsbetriebs im Rahmen der Statuten und Vereinsbeschlüsse
f)  Er stellt Antrag auf Aenderung der Statuten,
g) Er erlässt Reglemente.
 
§11   Der Vorstand ist berechtigt, nach Massgabe eines Organisationsreglementes die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung des Vereins an eines oder mehrere seiner Mitglieder und/oder an eine oder mehrere Personen zu übertragen, die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen.
 
§12   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mit Einschluss des Präsidenten oder des Vizepräsidenten mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl steht dem Präsidenten, bei seiner Abwesenheit dem Vizepräsidenten, der Stichentscheid zu.
 
C       Die Kontrollstelle
 
§13   Für die Revision der Vereinsrechnung wird eine Kontrollstelle (zwei befähigte natürliche oder eine befähigte juristische Person) jeweils für 1 Jahr durch die VV gewählt. Die Kontrollstelle bzw. deren Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören, können aber Mitglieder des Vereins sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
 
VI      Mitgliedschaft
 
§14   Es sind folgende Arten der Mitgliedschaft vorgesehen:
a) Aktivmitglieder
b) Passivmitglieder
c) Ehrenmitglieder (Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der VV zum Ehrenmitglied ernannt werden).
 
§15   Die Bewerbung für die Aufnahme in den Verein steht jedermann offen. Für Minderjährige ist die Unterschrift der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig, bei Ablehnung ist er zu keiner Begründung verpflichtet.

Den Aktivmitgliedern wird ein Statutenexemplar ausgehändigt.

§16  Rechte des Mitglieds
 
Ein aktives Stimm- und Wahlrecht haben die Mitglieder des Vorstandes, die Ehrenmitglieder sowie Aktivmitglieder, welche im laufenden Kalenderjahr das 16. Lebensjahr vollenden. Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder sind in jedes Amt wählbar.
 
§17   Pflichten des Mitglieds

  1. Bezahlung des Jahresbeitrages und der SHV-Lizenz nach Rechnungsstellung. Der Vorstand kann Mitglieder bestimmen, welche von der Beitragspflicht befreit sind. Ehrenmitglieder sind in jedem Fall von der Beitragspflicht befreit,
  2. Bezahlung von Verbandsbussen, die durch den Vorstand auf die Verursacher abgewälzt werden.

 
§18   Ein Austritt geschieht durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der Austritt wird vom Vorstand genehmigt, wenn das Aktivmitglied alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt hat.

Der Mitgliederbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist zu bezahlen. 
 
§19   Ein  Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinsinteressen krass zuwider handelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ein Ausschluss muss begründet werden. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen, wobei der/die Auszuschliessende anzuhören ist. Der Ausschluss wird der VV mitgeteilt.

VII     Rechnungsabschluss

§20   Das ordentliche Vereinsjahr beginnt am 1. Juni und endet am 31. Mai des nachfolgenden Jahres.

VIII      Auflösung oder Fusion des Vereins

§21   Die Auflösung des Vereins oder dessen Fusion mit einem anderen Verein kann nur durch den Vorstand oder durch 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wer-den.

Für Abstimmungen über Auflösung des Vereins oder Fusion mit einem anderen Verein ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 sämtlicher Aktivmitglieder sowie die Zustim-mung von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Ist die Auflösungsversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb 1 Monats neuerdings eine VV einberufen werden, an der 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung oder Fusion beschliessen können.
 
§22   Ueber die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die VV.

IX      Schiedsgericht

§23   Allfällige Anstände zwischen einzelnen Organen des Vereins oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung von Statuten oder Vereinsbeschlüssen werden durch ein Schiedsgericht erledigt, welches aus 3 unbefangenen Mitgliedern besteht. Das Schiedsgericht wird vom Vorstand von Fall zu Fall ernannt.

X       Schlussbestimmungen

§24   Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 1. Juli 2004 angenommen und an der Vereinsversammlung vom 3. Juli 2019 (§3: Mitgliedschaft Sportstadt Luzern)  letztmals angepasst.

Luzern, 29. Juli 2019

BSV BORBA Luzern

Der Präsident                      Die Mitglieder des Vorstands
Roger Schneble                   Daniel Heimann - Ruedi Bründler - Sandro Henseler